RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0237

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Geht die Behörde in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen davon aus, daß die klinische Untersuchung und der verkehrspsychologische Befund, darüber hinaus auch die Aktenlage keinen Hinweis auf chronischen Alkoholabsusus ergeben hätten, darf die Lenkerberechtigung nicht deshalb befristet werden, weil der ärztliche Amtssachverständige ohne nähere Begründung die Vorlage von Leberfunktionswerten für notwendig erachtet.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110237.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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