RS Vfgh 1993/6/18 B569/92, B669/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1993
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir LandesverfassungsG über Untersuchungsausschüsse. LGBl 15/1992 §5 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Tiroler Landtages zum Verlassen des Sitzungssaales; Zurechnung dieser in Ausübung der Sitzungspolizei getroffenen Maßnahme zur Staatsfunktion Gesetzgebung

Rechtssatz

Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung vielmehr in Ausübung und im Rahmen der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt. Die Handhabung der Sitzungspolizei während der Sitzung eines Untersuchungsausschusses - ebenso unmittelbar davor zur Vorbereitung dieser Sitzung - ressortiert ebenso wie ihre Ausübung während der Beratungen des Plenums selbst zur Staatsfunktion Gesetzgebung. Sie kann daher nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 Abs1 B-VG aufgefaßt und verstanden werden (vgl. VfSlg. 11882/1988), und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheid durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses.Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung vielmehr in Ausübung und im Rahmen der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt. Die Handhabung der Sitzungspolizei während der Sitzung eines Untersuchungsausschusses - ebenso unmittelbar davor zur Vorbereitung dieser Sitzung - ressortiert ebenso wie ihre Ausübung während der Beratungen des Plenums selbst zur Staatsfunktion Gesetzgebung. Sie kann daher nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 Abs1 B-VG aufgefaßt und verstanden werden vergleiche VfSlg. 11882/1988), und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheid durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses.

Bei den angegriffenen Akten handelt es sich auch nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Landtag, Untersuchungsausschuß, VfGH / Zuständigkeit, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B569.1992

Dokumentnummer

JFR_10069382_92B00569_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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