RS Vwgh 1996/2/22 93/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art94;
JN §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch der Nachbarn kann keinen Enfluß auf die Entscheidung (hier: Widmungsänderungsbewilligung gem § 3 Stmk BauO 1968) der Baubehörde haben, wobei es für die Zulässigkeit der Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein zivilrechtlicher Anspruch besteht. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruches haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Schlagworte

Elektrizitätslandesgesellschaft Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060024.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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