RS Vwgh 1996/2/22 94/15/0109

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/14/0069 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrecht erhalten wird, stellt für sich allein keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150109.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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