RS Vwgh 1996/2/22 96/06/0012

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0013

Rechtssatz

Die Beurteilung einer Partei, sie habe "sämtlichen Verbesserungsaufträgen iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und § 24 Abs 1 VwGG und § 29 VwGG entsprochen", und es seien "bereits in der ursprünglich vorgelegten Bescheidbeschwerde des VfGH die zur Behandlung der Beschwerde notwendigen Punkte angeführt", "sodaß durch die irrtümliche Nichtübermittlung einer Drittausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes bei ansonst fristgerecht durchgeführtem Verbesserungsauftrag nicht von einer Zurückziehung der Beschwerde und somit der Einstellung des Verfahrens ausgegangen werden" könne, ist unzutreffend und vermag nichts daran zu ändern, daß der ergänzende Schriftsatz in der eingeräumten Frist nur zweifach, nicht aber, wie es nach dem erteilten Verbesserungsauftrag erforderlich gewesen wäre, dreifach eingebracht wurde. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG sind demnach nicht gegeben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060012.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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