RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0311

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
TierschutzG Wr 1987 §12 Abs1;
VVG §1;
VVG §5;
VVG §7;

Rechtssatz

Auch der rechtsgestaltende Bescheid, mit dem ein Tierhaltungsverbot erlassen wird, ist einer Vollstreckung zB gemäß § 5 VVG oder § 7 VVG zugänglich, sodaß in einem solchen Fall auch die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020311.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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