RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wurden über den Besch Geldstrafen von je 8000,-- öS verhängt und wurde im angefochtenen Bescheid zur Strafbemessung ausgeführt, daß der Besch, der zum Zeitpunkt der Begehung dieser Verwaltungsübertretungen noch als Filialinspektor beschäftigt gewesen sei, seit kurzen zum Filialleiter zurückgestuft worden sei und der primäre spezialpräventive Zweck an Bedeutung verloren habe - dies im Hinblick auf die nunmehr doch untergeordnete Stellung und den mangelnden Einflußbereich des Bestraften - so hat, angesichts dessen, daß die belBeh die geänderte arbeitsrechtliche Position des Besch bereits berücksichtigt und die Verwaltungsübertretungen, die dem Besch zur Last gelegt wurden, mit Strafe bis zu 50.000, -- ÖS bedroht sind, die belBeh bei der Strafzumessung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

Schlagworte

Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten