RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §76 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Rechtssatz

Ein Feuerlöscher, dessen Griff sich in einer Höhe von 1,80 m befindet, kann bei einer Lagerung von zwei Reihen Getränkekisten, die bis an die Unterkante des Handfeuerlöschers reichen, dem Regelungszweck einer "leichten Erreichbarkeit" (vgl auch § 76 Abs 1 AAV) nicht gerecht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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