RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0494

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach § 36 Abs 1 FrG 1993 müssen für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten (Hinweis E 17.11.1995, 95/02/0217, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, daß der Fremde von seinem Rechtsfreund versehentlich nicht von der Rechtswirksamkeit der Ausweisung verständigt worden ist, kann nicht zu seinen Gunsten durchschlagen. Steht aber als Voraussetzung für die Abschiebung zusätzlich zu der mit der Erlassung des Bescheides jedenfalls durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung fest, daß der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist (§ 36 Abs 1 Z 2 FrG 1993), ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ohne Belang, ob der Fremde die Aufforderung der Beamten des Gendarmeriepostens auch verstanden hat, binnen 14 Tagen das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, widrigenfalls er mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020494.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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