RS Vwgh 1996/2/26 94/10/0147

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19;

Rechtssatz

Es ist nicht Sache des Amtssachverständigen, den Gegenstand eines Verfahrens (hier: zur Erteilung einer Rodungsbewilligung) - mit der Wirkung einer Änderung desselben - zu "konkretisieren". Im Falle eines Widerspruches zwischen Grundstücksbezeichnung und Projekt ist es die Aufgabe der Behörde, auf eine Aufklärung dieses Widerspruches hinzuwirken, wobei es ihr freisteht, beim Antragsteller eine Änderung seines Antrages anzuregen.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100147.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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