RS Vwgh 1996/2/26 95/10/0040

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Sobald ein öffentliches Interesse - welchen Ausmaßes auch immer - an der beantragten Rodung zu bejahen ist, hat die Behörde dieses mit dem an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald konkret bestehenden öffentlichen Interesse abzuwägen, nicht aber mit dem "allgemeinen Walderhaltungsinteresse".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100040.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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