Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Sobald ein öffentliches Interesse - welchen Ausmaßes auch immer - an der beantragten Rodung zu bejahen ist, hat die Behörde dieses mit dem an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald konkret bestehenden öffentlichen Interesse abzuwägen, nicht aber mit dem "allgemeinen Walderhaltungsinteresse".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100040.X02Im RIS seit
20.11.2000