RS Vwgh 1996/2/27 96/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §32;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1972 §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/05/0018

Rechtssatz

Wird ein Teil eines Bebauungsplanes vom VfGH in bezug auf bestimmte Grundstücke wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als gesetzwidrig aufgehoben, ist der Verordnungsgeber verpflichtet, eine dem aufhebenden E des VfGH Rechnung tragende Ergänzung des Bebauungsplanes betreffend diese Grundstücke zu erlassen, um so den Bebauungsplan wieder dem Gleichheitssatz entsprechend zu vervollständigen. Kommt der Verordnungsgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ergibt sich bei einer allfälligen Heranziehung des § 32 OÖ BauO 1976 im fortgesetzten Verfahren einzig für diese Grundstücke dieselbe Unsachlichkeit, die der VfGH für die aufgehobene Änderung des Bebauungsplanes festgestellt hat, im Hinblick auf diese gesetzliche Norm in bezug auf Fälle der vorliegenden Art.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050017.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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