RS Vwgh 1996/2/27 93/05/0230

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
WohnbeihilfenV NÖ 1990 §4;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §3 Abs2 lita;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §48 Abs2;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §51 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die in § 4 NÖ WohnbeihilfenV 1990 geregelte Höchstbewilligungsdauer von einem Jahr erscheint es durchaus sachgerecht, daß ein einmalig ausgezahlter Betrag (hier: Abfertigung) auf die gesamte Periode aufgeteilt und von da an mit je einem Zwölftel berücksichtigt wird. Gerade aus § 51 Abs 1 NÖ WohnungsförderungsG 1989 ergibt sich ja deutlich, daß trotz der - nicht unpraktischen - Nachweisregelung des § 48 Abs 2 NÖ WohnungsförderungsG 1989 der Gesetzgeber auf die tatsächlichen Verhältnisse Bedacht nehmen wollte. Durch die Umlegung einmaliger Einkünfte auf die gesamte (folgende) Beihilfenperiode wird diesem Erfordernis Rechnung getragen und werden Zufallsergebnisse vermieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050230.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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