RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2 impl;
BauO Wr §13 Abs2;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §9 Abs7;
BauO Wr §9;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der einzig mögliche Weg, einen inhaltlich verfehlten "Bekanntgabebescheid" nach § 9 Wr BauO zu bekämpfen, ist der, ein diesem Bekanntgabebescheid widersprechendes Bauansuchen einzubringen. Die gesetzliche Grundlage für eben diese Vorgangsweise bildet § 9 Abs 7 letzter Satz Wr BauO, der im Hinblick auf diese von ihm eingeräumte Möglichkeit verfassungskonform ist. Wird ein Bauansuchen in Übereinstimmung mit dem Bekanntgabebescheid gestellt, dann wird damit auch zum Ausdruck gebracht, daß der Bauwerber mit diesem Bescheid einverstanden ist. Die Bekämpfung des Bekanntgabebescheides zusammen mit einer Berufung in einer Entscheidung über ein Abteilungsansuchen oder ein Baubewilligungsansuchen ist nur dann sinnvoll, wenn vom Berufungswerber die Behauptung aufgestellt werde, daß sein Ansuchen deshalb zu Unrecht abgelehnt werde, weil es vom Inhalt des Bekanntgabebescheides abweicht oder weil der Bekanntgabebescheid rechtswidrig ist (Hinweis E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4145/1962 und E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4146/1962).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050279.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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