RS Vwgh 1996/2/27 96/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §128 Abs1;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das vorübergehende Geschlossenhalten des Geschäftslokales ändert nichts an dessen durchgehender Benützung. Ein eingerichtetes und in den Zeiten des Offenhaltens betriebenes Geschäftslokal muß auch in der Zeit des Geschlossenhaltens als "benützt" angesehen werden. Es handelt sich bei dem Verwaltungsstraftatbestand des Benützens von Räumlichkeiten ohne Benützungsbewilligung (§ 135 Abs 1 Wr BauO iVm § 128 Abs 1 Wr BauO) um ein Dauerdelikt (Hinweis E 29.11.1983, 05/2896/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050022.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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