RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0176

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs4;

Rechtssatz

Der Ausspruch eines Bescheides nach § 111 Abs 4 WRG, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, ist im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, daß § 111 Abs 4 WRG wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070176.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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