RS Vwgh 1996/2/28 95/12/0072

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §67 Abs1;
DP §67 Abs4;
DP §67 Abs6;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig, wobei aber eine solche Maßnahme nicht rückwirkend verfügt werden darf. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses insbesondere dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des dortigen Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt (Hinweis E 20.12.1995, 95/12/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120072.X03

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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