RS Vwgh 1996/2/28 93/12/0260

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Können die von einem Beamten im Rahmen der angestrebten Nebenbeschäftigung ausgeübten Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs 2 BDG 1979 ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, rechtfertigt die Untersagung einer Teiltätigkeit wegen Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes nicht ohne weiteres ein generelles Verbot der Ausübung der Nebenbeschäftigung (im Beschwerdefall entfaltet ein Beamter der BPolDion für eine Fahrschule die Tätigkeit der Überstellung von Fahrzeugen an die Prüfungsörtlichkeit, Vorsorge für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung und übt die Funktion als Beisitzer bei der praktischen Fahrprüfung aus, wobei nur diese Funktion die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes begründet).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120260.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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