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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Rechtssatz
§ 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070176.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013