RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0176

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;

Rechtssatz

§ 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070176.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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