RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0144

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Vermutung der Befangenheit iSd § 56 Abs 2 zweiter Tatbestand BDG 1979 in Ansehung der Nebenbeschäftigung der Geschäftsvermittlung durch einen Gendarmeriebeamten hat die Behörde darzulegen, wie sich die Geschäftsvermittlung durch den Beamten typischerweise konkret abspielt (insbesondere Intensität der Kontakte zum Kunden von der Geschäftsanbahnung bis zum Geschäftsabschluß), welche Arten von Geschäften vermittelt werden, ob seine Kunden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur in größeren zeitlichen Abständen seine Dienste in Anspruch nehmen oder ob auch häufigere Geschäftsverbindungen zu bestimmten Kunden gegeben sind bzw angestrebt werden, welche Zeit die Vermittlungstätigkeit zB in einem Monat durchschnittlich in Anspruch nimmt, wie hoch die Provisionen (allenfalls aufgegliedert nach der Art des vermittelten Geschäftsabschlusses) sind usw. Bei der Klärung des Sachverhalts hat der Beamte mitzuwirken, weil es sich um eine Angelegenheit seines persönlichen Lebensbereiches handelt, die in der Regel nur ihm bekannt sind.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120144.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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