RS Vwgh 1996/2/28 95/12/0072

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §67 Abs4 litb;
DP/Stmk 1974 impl;
GehG 1956 §30d idF 1989/087;
GehG/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Frage der Gleichwertigkeit von Verwendungen iSd § 67 Abs 4 lit b DP kommt es nicht auf die formelle hierarchische Stellung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Beamten an. Ungleichwertigkeit innerhalb einer Verwendungsgruppe liegt dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt; dies ist insbesondere beim Wegfall von Leitungsfunktionen zu bejahen (Hinweis E 20.12.1995, 95/12/0163; hier: Dem Umstand, daß der Beamte in der seinerzeitigen Verwendung die Zulage nach § 30d GehG idF LGBl Stmk 1989/87 bezogen hat, kommt nur dann rechtliche Bedeutung zu, wenn er diese auf Grund des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung - Leitungsfunktion oder sonstige gleichwertige Funktion - rechtmäßig bezogen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120072.X02

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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