Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DP §67 Abs4 litb;Rechtssatz
Bei der Frage der Gleichwertigkeit von Verwendungen iSd § 67 Abs 4 lit b DP kommt es nicht auf die formelle hierarchische Stellung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Beamten an. Ungleichwertigkeit innerhalb einer Verwendungsgruppe liegt dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt; dies ist insbesondere beim Wegfall von Leitungsfunktionen zu bejahen (Hinweis E 20.12.1995, 95/12/0163; hier: Dem Umstand, daß der Beamte in der seinerzeitigen Verwendung die Zulage nach § 30d GehG idF LGBl Stmk 1989/87 bezogen hat, kommt nur dann rechtliche Bedeutung zu, wenn er diese auf Grund des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung - Leitungsfunktion oder sonstige gleichwertige Funktion - rechtmäßig bezogen hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120072.X02Im RIS seit
28.03.2001