RS Vfgh 1993/6/30 B302/93 - B319/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art8 Abs2
FremdenG §10 Abs1 Z4
FremdenG §28 Abs2
FremdenG §70
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks wegen denkunmöglicher Anwendung einer Bestimmung des FremdenG; sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Berufung gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerks

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber bleibt bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird (vgl zB VfSlg 9600/1983).Dem Gesetzgeber bleibt bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird vergleiche zB VfSlg 9600/1983).

Gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes ist dem §70 Abs2 FremdenG zufolge eine Berufung ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung der von Abs1 des §70 FremdenG erfaßten Fälle und jener, die Abs2 regelt, ist sachlich zu rechtfertigen und begegnet daher unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keinen Bedenken.

§28 Abs2 FremdenG, demzufolge EWR-Bürger zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk brauchen, ist im Hinblick darauf, daß das EWR-Abkommen (noch) nicht in die österreichische Rechtsordnung eingegangen ist, (derzeit) nicht anwendbar.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Österreicherin verheiratet und hat ein in Österreich lebendes, minderjähriges Kind. Diese Umstände waren der Behörde auch bekannt. Die Behörde ging jedoch in der bekämpften Erledigung davon aus, daß sie sich bei Vollziehung des §10 Abs1 Z4 FremdenG nicht damit auseinanderzusetzen habe, ob durch die Sichtvermerksversagung das Privat- und Familienleben (Art8 EMRK) des Sichtvermerkswerbers tangiert wird. Diese Interpretation unterstellt aber dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt (vgl G212/92 ua, E v 13.03.93, zur inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des §25 Abs3 litd PaßG 1969).Der Beschwerdeführer ist mit einer Österreicherin verheiratet und hat ein in Österreich lebendes, minderjähriges Kind. Diese Umstände waren der Behörde auch bekannt. Die Behörde ging jedoch in der bekämpften Erledigung davon aus, daß sie sich bei Vollziehung des §10 Abs1 Z4 FremdenG nicht damit auseinanderzusetzen habe, ob durch die Sichtvermerksversagung das Privat- und Familienleben (Art8 EMRK) des Sichtvermerkswerbers tangiert wird. Diese Interpretation unterstellt aber dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt vergleiche G212/92 ua, E v 13.03.93, zur inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des §25 Abs3 litd PaßG 1969).

(ähnlich: B319/93 ua, E v 30.06.93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Paßwesen, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, Berufung, Geltungsbereich eines Staatsvertrages, Staatsverträge, Auslegung verfassungskonforme, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B302.1993

Dokumentnummer

JFR_10069370_93B00302_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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