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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
In Gebieten, in denen politisch oder ethnisch-religiös bedingte Auseinandersetzungen im Gange sind, kann einem Asylwerber nicht zugemutet werden, sich einem Gerichtsverfahren wegen (nicht erwiesener) strafrechtlicher Vorwürfe zu stellen, weil an das Verhalten staatlicher Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden kann, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint (Hinweis E 23.5.1995, 94/20/0806).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200200.X02Im RIS seit
20.11.2000