RS Vwgh 1996/3/6 95/20/0219

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen eines Handlangers sind nach dem allgemeinen Verständnis dem Anstifter voll zurechenbar. Sind Anstifter in diesem Sinne die an der Regierung befindliche Partei bzw deren Protagonisten, ist klargestellt, wem die Verantwortlichkeit zuzuordnen ist. Ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände im Heimatstaat des Asylwerbers (Bangladesh) hätte die belangte Behörde daher nicht ohne weiteres annehmen dürfen, die regierende Partei bzw deren Protagonisten stellten keine "staatlichen Stellen" iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200219.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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