Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen eines Handlangers sind nach dem allgemeinen Verständnis dem Anstifter voll zurechenbar. Sind Anstifter in diesem Sinne die an der Regierung befindliche Partei bzw deren Protagonisten, ist klargestellt, wem die Verantwortlichkeit zuzuordnen ist. Ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände im Heimatstaat des Asylwerbers (Bangladesh) hätte die belangte Behörde daher nicht ohne weiteres annehmen dürfen, die regierende Partei bzw deren Protagonisten stellten keine "staatlichen Stellen" iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200219.X02Im RIS seit
20.11.2000