RS Vwgh 1996/3/7 94/09/0295

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1966 §19 Abs1;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
StGB §209;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0235 4 (hier: Unzucht mit Minderjährigen gem § 209 StGB)

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088)(hier: Veruntreuung von Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen durch Bedienstete der Wr Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090295.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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