RS Vfgh 1993/7/1 B2069/92

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 675/1991
ZivildienstG §2 Abs2 idF BGBl 675/1991
ZivildienstG §5 Abs5 Z6 idF BGBl 675/1991

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge eines wesentlichen Verfahrensmangels; willkürliche Qualifizierung einer Erklärung wegen Fehlens des Lebenslaufes als nicht rechtswirksam trotz Verwendung eines von der Behörde für die Erklärung samt Lebenslauf aufgelegten Formulars

Rechtssatz

Das durch §2 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung hat zunächst zum Inhalt, daß die in dieser Norm umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Zivildienstpflicht und die damit verbundene Ausnahme von der Wehrpflicht von der Behörde richtig beurteilt werden. Dieses Recht wird - ähnlich wie nach der alten Rechtslage - aber auch dann verletzt, wenn wesentliche Verfahrensfehler dazu führen, daß eine nach §2 Abs1 ZivildienstG abgegebene Erklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird.

Die Behörde hat ihre Feststellung, daß die vom Beschwerdeführer gemäß §2 Abs1 ZivildienstG abgegebene Erklärung nicht rechtswirksam werden könne, ausschließlich damit begründet, daß zur Erklärung der Lebenslauf fehle.

Der Beschwerdeführer verwendete für seine Eingabe ein vom Bundesministerium für Inneres aufgelegtes Formular. Der mit "Lebenslauf" überschriebene Formularteil wurde vom Beschwerdeführer derart ausgefüllt, daß ihm zumindest jene Informationen entnommen werden können, die die Behörde bei ihrer Entscheidung benötigt, welcher Einrichtung der Zivildienstpflichtige zweckmäßigerweise zugewiesen werden soll.

Es widerspricht dem auch von den Verwaltungsbehörden - auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes - zu beachtenden Prinzip von Treu und Glauben, wenn die Behörde eine Eingabe als (grob) mangelhaft erachtet, obgleich sich der Einschreiter eines von ihr selbst aufgelegten und von ihm ordnungsgemäß ausgefüllten Formulares bedient.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Rechtsgrundsätze, Treu und Glauben, Verwaltungsverfahren, Eingaben, Formgebrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2069.1992

Dokumentnummer

JFR_10069299_92B02069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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