RS Vwgh 1996/3/19 95/04/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/19 91/06/0031 1

Stammrechtssatz

Die Einhaltung des § 44 Abs 2 AVG ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser im Gegenstand die SCHRIFTLICHE Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als DESSEN BESTANDTEIL anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre (Hinweis E 5.10.1976, VwSlg 9141 A/1976). Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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