RS Vwgh 1996/3/19 95/04/0171

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §75 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172

Rechtssatz

Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 und § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO

1994 berührt wird, dies unter den im § 356 Abs 3 GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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