RS Vwgh 1996/3/19 95/08/0212

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unterbleibt bei einem automationsunterstützt ausgefertigten Bescheid hinsichtlich der Bescheidbegründung die Eingabe eines individualisierenden Textes (hier endet die durch den Bescheidcode vorgegebene Begründung mit dem Satzanfang "Sie sind nicht bereit", der keine Fortsetzung findet, daher abrupt), so ist ein derartiger Bescheid zwar wegen seiner mangelhaften Begründung rechtswidrig, aber immer noch ein Bescheid (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080212.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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