RS Vwgh 1996/3/19 95/04/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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