RS Vwgh 1996/3/19 95/11/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in den Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen wird dargelegtt, wieso die Eignung des Lenkerberechtigten in Ansehung von Kraftfahrzeugen VERSCHIEDENER GRUPPEN UNTERSCHIEDLICH zu beurteilen ist. Der Verdacht, beim Lenkerberechtigten lägen Folgen eines früheren Alkoholmißbrauches vor, die derzeit die Eignung grundsätzlich nicht ausschlössen, rechtfertigt die in Rede stehende differenzierte Beurteilung - jedenfalls ohne nähere Begründung - nicht. Es hätte auch einer Begründung bedurft, wieso sich die beim Lenkerberechtigten festgestellten Reduzierungen von Auffassungsvermögen, Konzentration und "Merkfähigkeitsleistung" beim Lenken von Kraftfahrzeugen verschiedener Gruppen bezogen auf die Verkehrssicherheit unterschiedlich auswirken können.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110389.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten