RS Vwgh 1996/3/20 95/21/1112

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §32;
AVG §71 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0282 1

Stammrechtssatz

Durch die in § 54 Abs 2 FrG 1993 festgelegte zeitliche Einschränkung dahin, daß ein Antrag nach dieser Bestimmung "nur während des Verfahrens ... eingebracht werden (kann)", wird keine verfahrensrechtliche Frist normiert, weil solche Fristen von vornherein nach Zeitmaßen bestimmte Zeiträume sind, was hier gerade nicht zutrifft. Mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist fehlt es vorliegend an der gemäß § 71 Abs 1 AVG wesentlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages, nämlich der Versäumung einer Frist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211112.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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