RS Vwgh 1996/3/20 95/21/0574

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23;
AufG 1992 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Pensionsvorschuß wird gemäß § 23 AlVG dem Arbeitslosen, der die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag gewährt; daraus ergibt sich, daß der Bezug erst mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages endet, keinesfalls jedoch zu einem früheren Termin (hier: Der Fremde bezog einen Pensionsvorschuß von S 258,-- täglich und legt die Kopie einer Protokollarklage auf Gewährung einer Invaliditätspension vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210574.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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