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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Verpflichtung zur Entrichtung eines Teilbetrages der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, LGBl 50/1992, zuzüglich eines Säumniszuschlages.Verpflichtung zur Entrichtung eines Teilbetrages der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, Landesgesetzblatt 50 aus 1992,, zuzüglich eines Säumniszuschlages.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzulegen, geschweige denn hinreichend zu konkretisieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1549.1993Dokumentnummer
JFR_10069174_93B01549_01