RS Vwgh 1996/3/20 95/21/0643

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1996
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0021 2 (hier Verurteilung wegen Raubes und schwerer Körperverletzung)

Stammrechtssatz

Die sich im Beschwerdefall in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwere Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210643.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten