RS Vwgh 1996/3/21 93/15/0201

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §18;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Universitätslehrgänge dienen in der Regel der Berufsausbildung. Sie unterscheiden sich von anderen Universitätsstudien dadurch, daß sie vorwiegend praktische Kenntnisse vermitteln sollen. Da zu ihnen auch Praktiker, die die sonstigen Voraussetzungen für ein Studium nicht erfüllen (zB Matura), zugelassen werden können, ist es nicht ausgeschlossen, daß für einzelne Abgabepflichtige die Teilnahme eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung darstellt und die diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können (Hinweis E 18.3.1986, 85/14/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150201.X05

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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