RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0450

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs7;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Die von der subsidiär geltenden allgemeinen Regelung abweichende Besonderheit des § 51 Abs 7 VStG liegt zum einen darin, daß nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist Säumnisbeschwerde in Angelegenheit einer Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis in Landesabgabensachen, die nur dem Beschuldigten zusteht, nicht erhoben werden kann. Zum anderen bedeutet die derzeit getroffene einfachgesetzliche Regelung des § 51 Abs 7 VStG, daß dann, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X05

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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