RS Vwgh 1996/3/22 94/17/0100

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
93 Eisenbahn

Norm

BauRallg;
B-VG Art15;
B-VG Art18 Abs1;
EisenbahnG 1957;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich des in § 2 Abs 1 dritter Satz Innsbrucker GehsteigabgabeG verwendeten Begriffes des Baubewilligungsbescheides ist eine dynamische Verweisung auf alle zukünftigen landesgesetzlichen Regelungen desselben Gegenstandes für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck anzunehmen, welche aus kompetenzrechtlichen Gründen keineswegs ausgeschlossen ist (Hinweis E 24.9.1993, 92/17/0023). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann ein auf der bundesgesetzlichen Regelung des EisenbahnG 1957 gegründeter eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid keinen Baubewilligungsbescheid iSd § 2 Abs 1 dritter Satz Innsbrucker GehsteigabgabeG darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170100.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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