RS Vwgh 1996/3/22 94/17/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StGB §5;
VStG §44 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0391 E 22. März 1996

Rechtssatz

Die Begründungspflicht hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird nicht entsprochen, wenn nur auf das Vorbringen des Besch und "im Akt erliegende Schreiben" hingewiesen wird und weiters festgestellt wird, daß die im Berufungsverfahren vorgebrachte Ansicht des Besch Vorsatz nicht ausschlösse. Auf die Frage des möglichen Irrtums oder die Maßgeblichkeit der behaupteten Beweggründe für das Verschulden geht der Bescheid überhaupt nicht ein. Da somit nicht erkennbar ist, worauf sich die Behörde bei der Entscheidung, daß ein vorsätzliches Verhalten vorliege, gestützt hat, ist der Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170150.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten