RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0393

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgRG 1949 §48;
AbgRG 1949 §53 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BAO §289;
LAO Bgld 1963 §213;

Rechtssatz

Für die Abgabenberufungsbehörde gilt § 213 Bgld LAO. Die Bestimmung des § 213 Abs 1 Bgld LAO enthält - im Gegensatz zu § 66 Abs 2 AVG - ein Zurückverweisungsverbot. Im Gegensatz zum früheren Recht (§ 48 und § 53 Abs 1 Abgabenrechtsmittelgesetz) ist eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz unter Aufhebung der von dieser getroffenen Entscheidung nicht vorgesehen. Die Berufungsbehörde hat über zulässige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden (Hinweis E 8.11.1988, 85/13/0190). Eine kassatorische Entscheidung ist im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen, ein kassatorischer Aufhebungsbescheid daher unzulässig und somit rechtswidrig (Hinweis: E 25.3.1987, 85/13/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170393.X01

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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