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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Abgabenbescheide haben gem § 150 Abs 2 Bgld LAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Dieser streng auszulegenden Vorschrift wird der Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz - und der von ihm rezipierte Spruch der Abgabenbehörde erster Instanz - nur dann gerecht, wenn die in der Begründung enthaltene Darstellung der Bemessungsgrundlagen des Abgabenbescheides auf Grund einer ausdrücklich im Spruch enthaltenen Verweisung oder eines anderen unmittelbaren sprachlichen und inhaltlichen Zusammenhangs als Element der im Spruch zum Ausdruck gebrachten individuellen Norm in Erscheinung tritt (Hinweis E 17.12.1993, 91/17/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170084.X03Im RIS seit
06.08.2001