RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0384

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §108 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §16;
AbgVG Vlbg 1984 §19 Abs4;
AVG §10 Abs2;
BAO §243;
BAO §83;
BAO §85 Abs4;

Rechtssatz

Daß der Berufungwerber bei einer Vorsprache im Gemeindeamt keine Kenntnis von der eingebrachten Berufung hatte, läßt nicht den Schluß zu, er habe seinem Vetreter zur Einbringung der Berufung keine Vollmacht erteilt. Der Machtgeber muß nämlich von den durch den Machthaber im Namen des Machtgebers gesetzten Verfahrenshandlungen nicht informiert sein.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170384.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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