RS Vfgh 1993/9/27 B1019/92

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Oö GVG 1975 §1 Abs3
Oö GVG 1975 §4 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs durch eine Bank wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes auch angesichts einer in die Wege geleiteten Umwidmung des Grundstücks von Bauland in Grünland

Rechtssatz

Das den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Grundstück ist eine Wiese, die seit einigen Jahren durch einen Landwirt im Rahmen seines Betriebes genutzt wird.

Der Umstand, daß das Grundstück als Bauland gewidmet ist, schließt seine Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück nicht aus.

In der Auffassung der belangten Behörde, der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von etwa 2.600 m2 durch die beschwerdeführende Partei - eine Bank - widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, liegt keine denkunmögliche - Willkür indizierende - Anwendung des Gesetzes.

Diese Auffassung erscheint vielmehr vertretbar, und zwar selbst unter Bedachtnahme darauf, daß die belangte Behörde mit Rücksicht auf das bereits in die Wege geleitete Verfahren zur Rückwidmung (auch) des Kaufgrundstückes in Grünland ihrer Beurteilung die Annahme zugrunde legte, es werde dieses Grundstück künftighin einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sein. Da für die Vertretbarkeit der Entscheidung nur der Umstand von Bedeutung ist, ob das Kaufgrundstück nach den Vorschriften des Raumplanungsrechtes von einer Bebauung freizuhalten sein wird, kommt es nicht darauf an, ob überdies für dieses Grundstück eine Bausperre verhängt wurde.

Mit der Behauptung, es sei in gleichgelagerten Fällen anders entschieden worden, wird noch keine Willkür dargetan. Kann im Verhalten der Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei für sich betrachtet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gesehen werden, so könnte, selbst wenn vergleichbare Fälle gegeben wären und die Behörde dabei nicht gesetzmäßig vorgegangen wäre, für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen werden.

Auch der mit der Rüge einer "Verletzung des Grundrechtes auf Privatautonomie" der Sache nach erhobene Vorwurf der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ist nicht begründet.

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1019.1992

Dokumentnummer

JFR_10069073_92B01019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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