RS Vfgh 1993/9/27 B2089/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

ZustellG §9
VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet.

Der angefochtene Bescheid des UVS betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers R Ö am 10.11.92 zugestellt; damit galt er als dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. §9 ZustellG). Daran kann die Vollmachtsanzeige durch einen Rechtsanwalt schon deshalb nichts ändern, weil sie gar nicht im Namen des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Darüber hinaus wäre ihr nicht zu entnehmen, daß die R Ö erteilte Vollmacht widerrufen worden wäre, geht doch §9 Abs2 zweiter Satz ZustellG ausdrücklich davon aus, daß eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben kann. In diesem Fall ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.Der angefochtene Bescheid des UVS betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers R Ö am 10.11.92 zugestellt; damit galt er als dem Beschwerdeführer zugestellt vergleiche §9 ZustellG). Daran kann die Vollmachtsanzeige durch einen Rechtsanwalt schon deshalb nichts ändern, weil sie gar nicht im Namen des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Darüber hinaus wäre ihr nicht zu entnehmen, daß die R Ö erteilte Vollmacht widerrufen worden wäre, geht doch §9 Abs2 zweiter Satz ZustellG ausdrücklich davon aus, daß eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben kann. In diesem Fall ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

Entscheidungstexte

  • B 2089/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1993 B 2089/92

Schlagworte

VfGH / Fristen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2089.1992

Dokumentnummer

JFR_10069073_92B02089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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