RS Vwgh 1996/3/26 93/05/0124

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Geschoßdecke oberhalb eines Traforaumes im Keller, die von einem Bauvorhaben erfaßt ist, ist ein gemeinsamer Teil der Liegenschaft iSd § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975 (Hinweis SZ 49/52 betreffend die Außenwand eines Hauses mit Eigentumswohnungen und B OGH vom 22.9.1993, 5 Ob 57/93, RdW 1993, 366 betreffend die Geschoßzwischendecke zweier übereinanderliegender Eigentumswohnungen). Hiebei kann es keine Rolle spielen, wenn die Geschoßzwischendecke nicht zwei übereinanderliegende Eigentumswohnungen, sondern eine Eigentumswohnung von einer gemeinsamen Anlage trennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050124.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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