RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs13;

Rechtssatz

Eine erschöpfte Schottergrube, die innerhalb von 10 Jahren mit Abfällen angefüllt werden soll, ist eine Anlage iSd § 2 Abs 11 AWG 1990. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß am Ende dieser 10 Jahre dauernden Ablagerungen eine Rekultivierung der dann erreichten Oberfläche erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050070.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten