RS Vfgh 1993/9/27 B1333/92, B1334/92

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Vlbg GVG §1 Abs1 lita
Vlbg GVG §1 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs infolge Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des Vlbg GVG

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid - soweit sich dieser an sie wendet und die Grundstücke 1827/3, 1827/2, 1831/8; 1827/4, 1839/2 und 1839/1, alle KG Vandans betrifft - im Gleichheitsrecht verletzt worden.

Die beiden Beschwerden fechten verbal zwar den gesamten Berufungsbescheid des Grundverkehrssenates an. Offenkundig wird jedoch jeweils nur der Teil in Beschwerde gezogen, mit dem die Berufung gegen jenen Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, der sich auf den Antrag des jeweiligen Beschwerdeführers bezieht. Die im einzelnen angefochtenen Bescheidteile sind trennbar.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt ua. im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt.

Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der Behörde hier anzulasten: Die in Rede stehenden Liegenschaften wurden nicht von einem Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt, sodaß es keineswegs offenkundig war, sie seien "landwirtschaftliche Grundstücke" iS des §1 Vlbg GVG. Anscheinend ausgehend von der verfehlten Rechtsmeinung, es genüge für die Qualifikation einer Liegenschaft als "landwirtschaftliches Grundstück", daß diese eine Wiese ist, unterließ die Behörde ein Verfahren zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Umstandes, ob die kaufgegenständlichen Liegenschaften auf eine für einen Landwirt signifikante Weise genutzt werden, sondern begnügte sich mit bloßen Vermutungen.

Entscheidungstexte

  • B 1333,1334/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.1993 B 1333,1334/92

Schlagworte

VfGH / Trennbarkeit, Bescheid Trennbarkeit, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Ermittlungsverfahren, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1333.1992

Dokumentnummer

JFR_10069073_92B01333_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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