RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0055

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Besch "wissentlich" mit einer vorzeitigen Bauführung begonnen, kann sein Verschulden keineswegs mehr als geringfügig iSd § 21 Abs 1 VStG bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050055.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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