RS Vwgh 1996/3/26 93/05/0124

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

WEG 1975 §1 Abs3;

Rechtssatz

Während im allgemeinen der Fußboden eines nicht unterkellerten Raumes im Erdgeschoß wohl keinen "allgemeinen Teil des Hauses, der baulichen Anlage oder der Liegenschaft" iSd § 1 Abs 3 WEG 1975 darstellt, läßt sich eine derartige Aussage für eine Zwischendecke oberhalb des Kellers - mag er nun allgemein benützt werden oder nicht - nicht treffen. Der Traforaum im Keller zählt zweifelsohne zu den "allgemeinen Teilen" des Hauses iSd § 1 Abs 3 WEG 1975 (Hinweis Würth in Rummel ABGB II, zweite Aufl, Randziffer 9 zu § 1 WEG 1975: Kesselhaus der Zentralheizung; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 60:

Aufzugsmotorraum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050124.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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