Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der vom Fremden vorgelegte Nachweis des Abschlusses eines Werkvertrages führt für sich allein nicht zwingend zu der rechtlichen Schlußfolgerung, der Fremde sei in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert. Denn § 2 Abs 1 Z 1 GSVG stellt auf die Kammermitgliedschaft ab, die von der BEFUGNIS zur Ausübung des betreffenden Gewerbes und nicht von der bloßen Betriebsaufnahme abhängt (Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111, VwSlg 11903 A/1985). Legt der Fremde aber nicht dar, daß er über eine Gewerbeberechtigung verfügt, kann auch nicht von einer Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190286.X02Im RIS seit
02.05.2001