RS Vwgh 1996/3/26 95/19/0286

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der vom Fremden vorgelegte Nachweis des Abschlusses eines Werkvertrages führt für sich allein nicht zwingend zu der rechtlichen Schlußfolgerung, der Fremde sei in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert. Denn § 2 Abs 1 Z 1 GSVG stellt auf die Kammermitgliedschaft ab, die von der BEFUGNIS zur Ausübung des betreffenden Gewerbes und nicht von der bloßen Betriebsaufnahme abhängt (Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111, VwSlg 11903 A/1985). Legt der Fremde aber nicht dar, daß er über eine Gewerbeberechtigung verfügt, kann auch nicht von einer Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190286.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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